FDP RemscheidFDP Remscheid

Falsche Berechnung der Abwassergebühren in Nordrhein-Westfalen

Anfrage für die Sitzung des Betriebsausschusses für die Technischen Betriebe am 7. Juni und für die Sitzung des Rates am 20. Juni 2022

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

am vergangenen Dienstag, 17. Mai 2022, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Musterverfahren über die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen bei Abwassergebühren. Danach wurden in den vergangenen Jahren Abwassergebühren in Nordrhein-Westfalen auf einer falschen Grundlage berechnet (Az. 9 A 1019/20).

In seinem Urteil bemängelte das Oberverwaltungsgericht insbesondere die Kalkulation der Abschreibungen und Zinsen, da diese den tatsächlichen Aufwand überschritten und damit gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstießen. Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter können daher in den nächsten Jahren damit rechnen, dass Gebührenbescheide bzw. Nebenkostenabrechnungen niedriger ausfallen, weil die Gebührenkalkulation auf eine neue Grundlage gestellt werden muss.

Kläger in diesem Verfahren war ein Grundstückseigentümer aus Oer-Erkenschwick, der sich gegen den Bescheid über die Abwassergebühren wehrte. Die Stadt Oer-Erkenschwick ging bei der Kalkulation des Zinssatzes vom Durchschnitt der vergangenen 50 Jahre zuzüglich eines Aufschlages aus. Das Gericht hingegen sieht nur einen Zeitraum von zehn Jahren als begründbar an. In diesem Fall wäre ein Zinssatz von nur 2,42 Prozent statt der kalkulierten 6,52 Prozent rechtskonform gewesen. Die Stadt Remscheid kalkuliert derzeit bei den Kanalbenutzungsgebühren mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozent.

Wir bitten daher um Beantwortung der folgenden Fragen zur Sitzung des Betriebsausschusses für die Technischen Betriebe am 7. Juni und für die Sitzung des Rates am 20. Juni 2022, um die Auswirkungen auf Remscheid einschätzen zu können:

Wie viele Gebührenschuldner haben in der Vergangenheit Widerspruch gegen ihre Bescheide hinsichtlich der Entwässerungsgebühren eingelegt, Klage erhoben und können nunmehr direkt mit einer Gebührenerstattung rechnen, da die betreffenden Bescheide noch nicht bestandskräftig sind?

Wie viele Gebührenschuldner haben in der Vergangenheit Widerspruch gegen ihre Bescheide hinsichtlich der Entwässerungsgebühren eingelegt, jedoch nach der Ablehnung des Widerspruchs keine Klage erhoben, so dass sie lediglich die Aufhebung des bestandskräftigen, aber rechtsfehlerhaften Bescheides beantragen können?

Wie hoch ist der kalkulatorische Zinssatz, der aus jetziger Sicht der Gebührenkalkulation für die Entwässerungsgebühren zu Grunde gelegt werden kann?

Handelt es sich bei einem bisher möglicherweise zu hohen kalkulatorischen Zinssatz um eine ungewollte Überdeckung, die innerhalb von vier Jahren mit den künftigen Gebührenforderungen zu verrechnen sind?

Wie viel hätte die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter eingeleiteter Wassermenge im laufenden Jahr betragen, wenn der Zinssatz im Einklang mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts kalkuliert worden wäre?

Wie viel hätte die Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter angeschlossener, bebauter und befestigter Fläche im laufenden Jahr betragen, wenn der Zinssatz im Einklang mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts kalkuliert worden wäre?

Wie hoch fielen die Mindererträge aus der Erhebung der Entwässerungsgebühren seit dem Jahr 2017 aus, soweit bei der Gebührenkalkulation für die betreffenden Jahre bereits das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hätte berücksichtigt werden können?

Mit freundlichen Grüßen

gez.                                                      

Sven Chudzinski                              

Fraktionsvorsitzender 

Bild: Mulderphoto / stock.adobe.com        

         

0 Kommentare

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.