Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt die Haltung der FDP-Ratsfraktion zur Erhebung der Grundsteuer. Am vergangenen Donnerstag hatte das Gericht entschieden, dass höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen.
Sven Chudzinski, Vorsitzender der Freien Demokraten im Rat, sieht die Haltung seiner Fraktion bestätigt: „Für uns war und bleibt es entscheidend, die Steuersätze rechtssicher, verlässlich und möglichst niedrig zu gestalten. Daher haben wir uns im vergangenen Jahr gegen den Widerstand anderer Fraktionen dafür eingesetzt, auf unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und für Nichtwohngrundstücke zu verzichten. Weder ist der Stadt Remscheid mit dem Risiko von Einnahmeausfällen in Millionenhöhe geholfen noch wollen wir falsche Erwartungen bei den Bürgerinnen und Bürgern, die Grundsteuer zahlen müssen, erzeugen. Während sich die Stadt Remscheid als verlässliche Partnerin erweist, müssen andere Städte weitere Haushaltslöcher fürchten, und die Zusagen gegenüber Eigentümern und Mietern können dort nicht eingehalten werden.“
Chudzinski kritisiert gleichwohl den übermäßigen Anstieg der Steuersätze auf Wohngrundstücke und sieht das Land NRW in der Pflicht: „Die Mehrbelastungen betreffen nicht nur Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern auch alle Mieterinnen und Mieter, die die zusätzlichen Kosten über die Nebenkostenabrechnung tragen müssen. Wir haben uns deshalb auf Landesebene für ein flächenbasiertes Modell als eine faire und transparente Lösung eingesetzt, die unnötige Belastungen vermeidet und bürokratischen Auf-wand reduziert. Zumindest hätte das Land eine niedrigere Steuermesszahl für Wohngrundstücke festlegen können. Stattdessen wurde das Problem auf die Kommunen ab-gewälzt, die jetzt alleine damit umgehen müssen.“
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen verstoßen höhere Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig (Aktenzeichen: 5 K 2074/25 – Essen, 5 K 3234/25 – Bochum, 5 K 3699/25 – Dortmund, 5 K 5238/25 – Gelsenkirchen). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.





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